Die Häberlen Seiten | HTML Buch
<<  0  1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13  14  15  16  17  18  [19]  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  31  32  33  34  35  36  37  38  39  40  >> 
 

können,im Besitz des Bürgerrechts, was in der damaligen Zeit einen gewissen Grundbesitz voaussetzen läßt. Im 16. und 17. Jahrhundert ist es vor allem der für Weinsberg so bezeichnente Beruf des Küfers, den sie ausüben. Im 18. Jahrhundert gehören sie der Bäckerzunft an. Den Übergang von einem zum andern Gewerbe scheint Hannß Ullrich Heberlin (IV,2) zu bilden. Von ihm berichtet das Totenbuch am 2.Juli 1727 : "Im Herrn selig Ullrich Heberlin, Bürger, Küfer und Becker allhier, welcher sich an einem Frost und Leibesfluß geleget,auch bis ans Ende continuiret, starb als der älteste Bürger in Weinsberg im 85. Jahr seines Lebens alt und lebenssatt und ward D.p.T. (4. Sonntag nach Trinitatis) nachmittags in volkreicher Versammlung Christlich zur Erde bestattet.Psalm 51." Gleich der erste, der aus- schließlich Bäcker war, Jakob Friedrich, bringt es zum Beckenzunftmeister und Gerichtsverwandten.

Freilich ganz freie Berufswahl wie heutzutage gab es damals noch nicht : in der Regel ergriff der Sohn das Handwerk des Vaters und holte sich als Frau mit Vorliebe die Tochter oder Witwe eines Zunftgenossen, wofür unser Stammbaum mehr als ein Beispiel aufweist Jahrhundertelang haben also die Häberlen den Weinsberger Mitbürgern die Fässer besorgt und das Brot gebacken und ihnen damit für Speis und Trank gesorgt.

Daß sie aber nicht ausschließlich auf ihre gewerbliche Tätigkeit angewiesen waren, sondern, außer Werkstatt und Backstube im eigenen Haus, auch Grund und Boden besaßen und Vieh hilten, also Landwirtschaft und Weinbau betrieben, ist bei den damaligen Verhälnissen von vornherein anzunehmen, auch wenn wir nicht zahlreiche urkundliche Beweise dafür hätten. So bewirtschaftet schon 1490 nach dem Lagerbuch Hanns Heberlin einen dem Kloster Schönthal gehörenden Acker und 1528 treibt Baldes Heberlin im Stöcklinsberg Weinbau. Ferner wird z,B. im 17. Jahrhundert auf Grund der "Ordnung Wie die Mistatten allhie zue Weinperg gemacht und gehalten werden sollen also durch Einen Erbarn rath Anno 1598 Beschlossen und renovirt den 20. July 1966" folgendes verfügt "Hannß Ullrich Häberlin zuvor Adam soll auch vor seinem Hauß an der Straßen keinen mist machen", noch Holz lagern, ein Verbot, das dann auch auf einen Hannß Balhaß erstreckt wird. Erwähnenswert ist aus jener Zeit noch, daß nach Dillenus am 3. Juni